23.03.2021 EuGH sieht Recht auf Entschädigung bei Airlines-Streik
Wenn ein Flug wegen eines angekündigten Streiks der Airline-Mitarbeiter gestrichen wird oder deutlich verspätet ist, können Kundinnen und Kunden ein Recht auf Entschädigung haben. Die Fluggesellschaft könne nicht argumentieren, dass ein solcher Streik ein „außergewöhnlicher Umstand“ sei, insbesondere wenn dieser sich an geltendes Recht halte, teilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nach seinem Urteil mit. Wenn sich der Arbeitskampf darauf beschränke, etwa Gehaltserhöhungen oder bessere Arbeitszeiten durchzusetzen, sei dieser „Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit dieses Unternehmens“ (Urt. v. 23.3.2021, Rs C-28/20).
26.11.2018 – Gastkommentar von anwalt.org
„Wilde Streiks“: Welche Recht haben Reisende bei massenhaften Krankmeldungen & Co.?
Streiks sind ein Graus für jeden Urlauber, der mit dem Flugzeug verreisen möchte. Das Hotel ist lange gebucht, die freien Tage sind begrenzt – ein Streik bedeutet in dieser Situation nicht nur Ärger und Stress, sondern hat unter Umständen auch finanzielle Auswirkungen.
In der Europäischen Union können Reisende sich normalerweise auf umfassende Fluggastrechte berufen. Laut EG-Verordnung 261/2004 kommen beispielsweise Entschädigungszahlungen infrage, wenn der Flieger mehr als drei Stunden zu spät am Reiseziel ankommt. In Abhängigkeit von der Flugstrecke sind Ausgleichzahlungen von bis zu 600 Euro möglich.
Streik als außergewöhnlicher Umstand
Bei Flugannullierungen kann der Reisende sogar die volle Rückerstattung des Preises oder einen Ersatzflug verlangen. Ggf. kommt eine zusätzliche Entschädigung hinzu. Doch bei einem Streik ist das nicht immer der Fall – denn außergewöhnliche Umstände negieren den Entschädigungsanspruch unter Umständen. Auch schlechte Witterung begründet zum Beispiel keinen Entschädigungsanspruch.
Normalerweise sind Streiks organisiert, etwa durch Gewerkschaften. Anders sieht dies bei sogenannten „wilden Streiks“ aus. Damit hatte eine große deutsche Fluggesellschaft im Jahr 2016 zu kämpfen, als sich Piloten während Verhandlungen über eine Umstrukturierung des Unternehmens massenhaft krankmeldeten. Die Folge waren reihenweise Verspätungen und Annullierungen.
EuGH-Urteil: Streiks können Entschädigungen rechtfertigen
Die Airline lehnte jedweden Entschädigungsanspruch ab, schließlich handelte es sich um einen Streik des Personals. Betroffene sahen dies selbstverständlich anders und reichten massenhaft Klage ein. Daraufhin riefen zwei deutsche Gerichte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit der Bitte um eine Vorabentscheidung an. Das Urteil aus dem Frühjahr 2018 fiel trotz anderslautender Empfehlung des Generalanwalts unerwartet verbraucherfreundlich aus.
Demnach können Fluggesellschaften sich nicht per se auf außergewöhnliche Umstände berufen, wenn es wegen Streiks zu Beeinträchtigungen des Flugverkehrs kommt. Denn Streiks an sich seien „nicht unbedingt und automatisch Gründe für die Befreiung von der Ausgleichspflicht“. Den Passagieren stünden daher prinzipiell Entschädigungen zu.
Massenhafte Krankmeldungen als gewöhnliche Betriebstätigkeit
Zur Begründung sagten die Richter, dass massenhafte Krankmeldungen, die als Reaktion auf eine Entscheidung der Geschäftsführung erfolgten, Teil der gewöhnlichen Betriebstätigkeit seien.
Außergewöhnliche Umstände hingegen (etwa Unwetter) zeichnen sich dadurch aus, dass sie durch die Fluggesellschaft nicht beherrschbar sind. Die wilden Streiks endeten jedoch, nachdem eine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt wurde.
Bindende Kraft für nationale Gerichte
Auch wenn das EuGH-Urteil die Fluggesellschaften noch nicht zu Entschädigungszahlungen verpflichtet und konkrete Fälle vor nationalen Gerichten verhandelt werden müssen, ist die auf europäischer Ebene ergangene Entscheidung doch bindend für die Rechtsprechung nationaler Gerichte. Demnach müssen, damit außergewöhnliche Umstände vorliegen, zwei Bedingungen erfüllt sein: Das Ereignis darf nicht Teil der gewöhnlichen Betriebstätigkeit sein und muss sich für die Airline als nicht beherrschbar darstellen.
Im Fall der wilden Streiks von 2016 sah die Dritte Kammer des EuGH keine dieser Voraussetzungen als erfüllt an. Denn eine Umstrukturierung des Unternehmens führe gewöhnlich zu Konflikten mit den Mitarbeitern, welche durch die Entscheidungen der Geschäftsführung beeinflussbar gewesen seien.
Für nationale Gerichte heißt das, dass sie nun nicht mehr entscheiden müssen, unter welchen Voraussetzungen außergewöhnliche Umstände vorliegen, sondern lediglich, ob die durch das EuGH bestimmten Bedingungen für außergewöhnliche Umstände in konkreten Fällen erfüllt sind.
Mehr Fluggastrechte: Kein rechtlicher Unterschied zwischen Streiks und „wilden Streiks“
Große Bedeutung für Fluggäste hat zudem der Fakt, dass der EuGH keinen rechtlichen Unterschied zwischen ordentlichen und wilden Streiks sah. Einen solchen Unterschied anzunehmen, stünde vielmehr der EG-Verordnung entgegen, mit der die Passagierrechte EU-weit angeglichen werden sollten. Denn dann würden Entschädigungsleistungen von den unterschiedlichen arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedsstaaten abhängig sein.
In Zukunft wird es also darauf ankommen, inwieweit nationale Gerichte die zwei Bedingungen für außergewöhnliche Umstände als erfüllt ansehen, wenn es um Entschädigungen für Verspätungen und Flugausfälle in Folge eines Streiks geht.
Die Chancen für Passagiere stehen nach dem EuGH-Urteil jedoch nicht schlecht, ihre Ansprüche auch durchsetzen zu können. Passagiere, die 2016 von den wilden Streiks betroffen waren, erhielten in Folge des Urteils jedenfalls meist anstandslos eine Entschädigung durch die Fluggesellschaft.
Über Ihre Reiserechte können Sie sich auf anwalt.org weiterführend informieren.
15.08.2018
Entschädigungen bei Verspätung
Ab 3 Stunden Verspätung gibt es Geld zurück. Die Entschädigung richtet sich nach der Entfernung. Voraussetzung ist jedoch, daß die Fluggesellschaft verantwortlich ist.
Flüge innerhalb der EU
- € 250,00 bei einer Entfernung bis 1500 km
- € 400,00 bei einer Entfernung grösser 1500 km
Flüge zwischen der EU und einem Nicht-EU-Ziel
- € 250,00 bei einer Entfernung bis 1500 km
- € 400,00 mehr als 1500 km bis 3500 km
- € 600,00 mehr als 3500 km
Was der Fluggast zuvor für den Flug gezahlt hat, ist dabei unerheblich. Ansprüche können aber nur erhoben werden, wenn der Flug in einem EU-Land gestartet ist. Einen Anspruch für in der EU landende Flüge gibt es nur, wenn die Fluggesellschaft ihren Firmensitz in der EU hat. Der Entschädigungsbetrag verringert sich um die Hälfte, wenn die Fluggesellschaft dem Fluggast einen Ersatzflug anbieten kann, womit er sein Reiseziel innerhalb bestimmter Fristen erreicht.
So bekommen Sie Ihr Geld
Gestaltet sich die Durchsetzung berechtigter Ansprüche schwierig, können sich Verbraucher an eine anerkannte Schlichtungsstelle wenden. Viele Fluggesellschaften haben sich der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr angeschlossen. Auf deren Internetseite befinden sich Informationen darüber, wie das Beschwerdeverfahren abläuft.
Für die Schlichtung mit Fluggesellschaften, die keiner anerkannten privatrechtlichen Schlichtungsstelle angeschlossen sind, ist die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz zuständig.
Keine Entschädigung bei außergewöhnlichen Umständen
Unwetter, Aschewolken, Terrorwarnungen oder Streiks gelten als außergewöhnliche Umstände. Aussergewöhnliche Umstände liegen ausserhalb der Einflusssphähre der Fluggesellschaft. Ob der Streik des eigenen Personals verhinderbar gewesen wäre beschäftigt immer wieder Juristen und Gerichte.
In diesen Fällen ist eine Fluggesellschaft von Entschädigungen befreit. Allerdings sind Betreungsleistungen wie Snacks, Getränke, ggf Ersatzbeförderungen wie Bus und Zug zu leisten.
Fluggstrechte auf einen Blick – die Bundesregierung informiert
Verspätung, Streik, Annullierung, Ersatzflug, Entschädigung, über all diese Themen informiert die Bundesregierung
22.08.2012 Keine Ausgleichszahlung bei Pilotenstreik
Der BGH hat am 21.08.2012 entschieden. Ein Lufthansa-Passagier hatte Ausgleichszahlungen gefordert, weil sein Rückflug von Miami nach Düsseldorf wegen eines Streikaufrufs annulliert wurde. Der BGH sieht keine Zahlungspflicht. Ein Streikaufruf einer Gewerkschaft wirke „von aussen“ auf das Unternehmenein. Für die betroffene Airline sei in aller Regel diese Situation nicht beherrschbar und stelle ein „unabwendbares Ereignis“ dar.
Hier gehts zur Urteilsbegründung
Fluggastrechte
Die Verordnung (EG) Nr . 261/2004 sieht im Falle von Streiks im Flugverkehr weitreichende Rechte für die Passagiere vor. Im Wesentlichen handelt es sich um Betreuungsleistungen (Mahlzeiten und Getränke) am Flughafen, Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises, Anspruch auf alternative Beförderung (z.B. Bahn). .
Schadensersatzansprüche (z.B. verpasste Termine, verpasste Anschlußflüge) können nicht geltend gemacht werden.
Ob Fluggesellschaften Ausgleichszahlungen im Falle von Streik leisten müssen ist in Juristenkreisen noch umstritten. Beachten Sie hierzu eine Pressemeldung des Luftfahrtbundesamtes aus dem Jahr 2010.
Erstattungsansprüche bei Streik
a) bei einer reinen Flugbuchung (Beförderungsvertrag) besteht Anspruch auf Erstattung des „Flugpreises incl Steuern und Zuschlägen“ durch die Fluggesellschaft.
b) bei einer Pauschalreise im Sinne des § 651a-ff BGB (Reisevertrag) besteht Anspruch auf Erstattung des „Reisepreises“ durch den Reiseveranstalter.
Am Flughafen „gestrandet“
Die Fluglinie oder der Reiseveranstalter müssen Betreuungsleistungen erbringen. Diese Leistungen sind unabhänging davon ob die Unternehmen für den Streik eine Verantwortung tragen. Zu den Leistungen zählen
- Essen und Getränke meist in Form von Gutscheinen
- zweimal kostenlos Telefonate, Fax und Emails
gebuchter Flug wird auf den nächsten Tag verlegt
- Fluglinie oder Reiseveranstalter bezahlen Hotel
Kann ich bei Streikankündigung meinen Flug stornieren?
- Nein – nur wenn der gebuchte Flug wirklich nicht stattfindet haben Sie Anspruch auf Erstattung des Flugpreises.
- Ausnahme: Passagiere mit Tickets, die keinerlei Einschränkungen unterliegen (Normaltarif), können immer stornieren und umbuchen
BAHN
Welche Leistungen Sie von der DB erwarten dürfen erfahren Sie unter Fahrgastrechte.